Schwerpunkte

Zivilrecht

Immobilienrecht (Vertragschliessung, juristische Vertretung im Bewilligungsverfahren)

Firmenrecht (z.B. Firmengründungen, Umfirmierungen, Vertragänderungen, Firmensitz- Treuhandschaft, Firmendomizil Service, Auflösung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft durch Versteigerung, Auflösungen, Firmenurkunden und Firmenunterlagen in digitaler Form. Rechtsvertretung in elektronischen Rechtsverkehr.)

Inkasso/Forderungseinzug

aussergerichtliches Mahnverfahren, Digitales Mahnverfahren ( FMH ). Die Rechtsanwaltkanzlei ist ausgestattet mit einer moderner und sicherer bertragungstechnik, sowie sie ferfügt über ein elektronisches Verwaltungspostfach.

Mitwirkung bei den Gründungen von Stiftungen sowie von Vereinen

Vertragsrecht, Verbriefungen

Eine vereinfachte Beschäftigung in Ungarn

Ab 1. August 2010 gibt es in Ungarn für die Unternehmen bzw.  für die andere Arbeitsgeber eine vereinfachte Beschäftigung, die gestzlich geregelt ist. Dieses Gesetz , das Gesetz Nr. 75 vom Jahre 2010 betrifft die  folgenden Branchen :  die Landwirtschaft sowie in bestimmten Sinne den Tourismus und zuletzt das Profil der  Gelegenheitsbeschäftigung.

Das Gesetz legt die Anzahl der Gelegenheitsbeschäftigten von einer Person – bis 20 Prozent  je nach der Gesamtheit des Personales des Unternehmen fest. Überschritte  der Arbeitsgeber die gesetliche Quote dann hat er ein bestimmtes Bussgeld zu entrichten.

Während des Geschäftjahres mag der Gesetzliche Rahmen  auf den Tagen des Jahres unproportionel in Anspruch genommen werden, aber die Quote der Beschäftigten  darf  in das nächste Jahr nicht übertragen werden.

Käme eine Vereinbarung auf einer Gelegenheitsbeschäftigung von Tag  zu Tag zustande ( Z. B. sog. Saisonarbeit, oder allgemeine Gelegenheitsarbeit )  , dann sind diese Tagesbeschäftigungen  zu addieren. Bei dem Zusammenrechnung darf  aber ein Höchtsmass von 120 Werktagen nicht überschritten  werden.
Sowohl die Saisonarbeit für die Landwirtschaft als auch  die Gelegenheitsarbeit für die Tourismus-Branche  sind in dem Gesetz definiert.  Das sind verschiedenen kurzfristige Arbeiten , die zu einer Jahreszeit gebunden sind,  und die Arbeit soll mit der Landwirtschaft, wie Viehzucht, Forstwirtschaft oder Pflanzebau  eventuel die Beförderung  ferner die Verpackung der Landesprodukte – bis zum Höchstmass von 120 Tagen pro Jahr  - zu tun haben.

Nachdem die Verainbarung mit dem Gelegenheitsbeschäftigten elektronisch ( Via E-Mail oder via SMS .) an der Behörde  von dem Arbeitsgeber angemeldet  wird, kommt  erst das Rechtverhältnis regelmässig zustande. Falls der Beschäftigte es verlangt, hat der Arbeitsgeber  den Arbeitsvertrag abzuschliessen, dessen Muster dem Gesetz Als Anhang beigefügt ist.

Nach dem Gesetz können die Bürger der Drittländer ausschliesslisch in der Landwirtschaft als Saisonarbeiter beschäftigt werden.  Dementgegen die EU-Bürger geniessen alle Vorteile laut Gesetzes  just wie die heimischen Arbeitsnehmer in Ungarn.

Nach den Beschäftigten , die in der Landwirtschaft als Saisonsarbeiter oder in der Branche des Tourismus eine Gelegeheitsarbeit in Ungarn ausrichten, hat der Arbeitsgeber einen Tagesbeitrag zu vergüten, dessen Mass 500 Ft Pro Beschäftigten und Pro Arbeistrag ausmacht. Nach den Gelegenheitsarbeitern – die ausserhalb der Branche der Landwirtschaft  oder von Tourismus tätig sind,  ( U. B. in in einer Privathaushalt )  -  vergüten die Arbeistgeber einheilich  1.000 HUF Pro Person bzw. pro Arbeitstag.

Mit der Vergütung der nun erwähnten Beiträge entrichten die Arbeisgeber nach den Saisonarbeitern keine andere Beiträge  wie Berufsausbildungbeihilfe oder Krankenversicherungbetrag.  Mit dieser Regelung korrelierend sind die Saisonarbeiter eben entlastet vor der Eintrichtung eines Krankenkasseversicherungsbeitrages oder die  eines Rentenbeitrages.

Nach Derjenigen, die in den anderen EU-Länder bei einer Kasse bereits Versicherte sind, sowie diese Tatsache  für die ungarische Behörde  urkundlich bewiesen ist,  besteht keine Pflicht mehr zu der Beitragszahlung.

Die Arbeitsnehmer , die nach den Paragraphen 7 Absatz 2 des nun aufgeführten Gesetzes beschäftigt sind, sind berechtigt die Dientleistungen des Gesundheitswesen  in Ungarn  in  Anspruch zu nehmen, ferner erwerben sich  die Berufsjahre, die zu einer Rente erforderlich sind. Die EU-Bürger die bereits  in Ihrer Heimat Versicherte sind, stehen diese Rechte nicht zu.

Zur Auslegung der nun zitierten Rechtsnormen  die Beauftragung eines Experten – ein  ungarischer Rechtsanwalt  - wäre ratsam, denn mit der Beschäftigung der ungarischen Gelegenheitsarbeiter ( wie Putzfrau, Gärtner usw. ) mögen Ausländer, die über Immobilien in Ungarn verfügen, betroffen werden.

Pécs, den 5. August 2010


 

Untersuchung der Täterschaft mit einem Polygraphen

Der Ausgangspunkt: Laut ungarischen Strafprozessordnung ( Stpo. ) soll der wahre Sachverhalt ermittelt werden, d. h. ob einen Strafdelikt gäbe, bzw. im Falle des Bestehens eines Deliktes wem und in welchem Umfang dafür die Verantwortung tragen soll.

In dem ung. Strafverfahren gibt es ein sog. freies Beweisverfahren ; das Gericht bewertet die Beweise einer nach dem anderen, bzw. global, sowie ermisst es das Ergebnis der Beweise, nach seiner Überzeugung.

Im Gange des Verfahrens hat die ungarische Ermittlungsbehörde die Aufgabe , den Strafdelikt, dessen Täter zu ermitteln ferner dazu die verschiedenen Beweise zusammnenzutragen und zuletzt sicherzustellen.

Nach einer Stellungsnahme des ung. Obersten Gerichtes ( BH. 1997/115 ) kann erst eine Untersuchung, welche mit einem Polygraphen ( umgangsprachlich Lügendetektor) im Rahmen eines Befundes eines Psychologen erstellt wird, als ein Beweis insgesamt mit den anderen Beweisen in einem Strafverfahren in Betracht genommen, ferner ermessen werden.

A priori kann der Polygraph als ein Gerät der Kriminologie aus dem Strafverfahren nicht beseitigt werden.

Der „Betreiber „ des Polygraphen darf übrigens keine Stellung aussern darüber , ob eine Aussage des Verdächtigen relevant wäre oder nicht. Der „ Betreiber „ dieser Mehrzweckmaschine soll die Reaktionen durch das Gerät aufzeichnen, welche die Person, die sich unter Untersuchung befindet, für den Detektor sendet. Der „ Betreiber „ soll prüfen, welche Stimulus-Fragen der Verdächtigte erhalten hatte, wie darauf sein Körper reagiert hatte, welche waren darunter die sog. entscheidenden Reaktionen des Verdächtigten , wie sich die physiologischen Messwerte in einer Periode der Prüfung geändert haben.

Die ausführlichen Rechtsnormen des Abwickelns der Untersuchung mit einer Polygraphen werden in Ungarn durch die Bestimmmungen des Ministerialerlasses von 23/2003. ( VI. 24. ) BM -IM együttes rendelet vorgeschrieben.

Die Erwägung des Ergebnisses des Polygraphen findet eben so statt wie die des Ergebnisses alle anderen Befunde ; paradoxerweise wird der Sachverhalt von einem Richter oder einem Staatsanwalt erwogen werden, der eben keine Fachkenntnisse haben soll. Es gibt ungarischer Rechtsanwalt , der dieses Erwägen des ung. Gerichtes als widersprüchlich bewertet und damit will er den Polygraphen aus dem Strafverfahren entfernen lassen um seinen Mandanten zu retten. Mancher Rechtsanwalt in Ungarn lässt sich also etwas einfallen !

Gemäss des Paragraphen 182 Absatz 2 der ung. Stpo. ist die Anwendung eines Fachberaters verbindlich, falls das Geständnis der Beschuldigten in der Phase des Ermittlungsverfahren mit einem Polygraphen untersucht werde.

In der vorherigen Zeiten fand die Untersuchung mit einem Polygraphen statt, insofern in dieser Sache ein Antrag an die Ermittlungsbehörde gestellt worden war. Was das Ergebnis dieser Untersuchung anbelangt. Hat man darüber ein Schriftstück erstellt, der aber in dem Verfahren nicht angewandt wurde. Dieses Schriftstück, bzw. dessen Inhalt sollte für die Ermittler zu der zukünftigen Vorkehrungen massgebend sein oder diente zu einer taktischen „ Waffe „ um ein freiwilliges Geständis der Beschuldigten zu erzwingen.

Da die Geständnisse der Beschuldigten der Ermittlungsbehörde nicht fordauernd von Fall zu Fall zur Verfügung standen , sind die Untersuchungen mit einem Polygraphen in Ungarn häufig geworden , wurden deren Schrifstücke sogar zu den Akten gelegt. Die Beibringung der Expertisen hatte dann die Folge, dass die Gerichte in der Frage entscheiden sollten , ob eine Untersuchung mit einem Polygraphen akzeptabel wäre.

Manche Juristen sind in der Meinung , dass die Untersuchung mit einem Polygraphen kein Verhör ist, sondern ein Experiment sein sollte. Der Betreiber des Polygraphen richtet weder kein Verhör aus, prüft noch die kommutative Bedeutungen der Reaktionen der Testpersonen, sondern zeichnet die physiologische Symptomen auf, welche der Verdächtigte auf die sog. Stymulus-Fragen reflektiert. Als Bewertung auseinandersetzt der Betreiber die Messwerte für die Behörde oder für das Gericht.

Der Betreiber ist ein Fachberater, dessen Tätigkeit nicht auf die Schaffung einer Expertise aufrichtet, sondern er soll eine Auskunft erteilen, welche den Ermittler oder das Gericht zu seiner Erhebungen verhilft.

Da über der Tätigkeit des Fachberaters oder des Betreibers ein Protokoll erstellt wird, das zu den Akten beizubirngen ist, wird dieses Schriftstück als ein Urkunde von dem Gericht in der Verhandlung verlesen werden und somit verwandelt sich dieses Protokoll zu dem Teil des Strafverfahrens.

Bewertung der Untersuchung mit Polygraphen in der Hauptsache

Allein gegenüber der Leugnung des Verdächtigten - aus Mangel an anderen Beweisen – kann kein Urteil aufgrund eines Ergebnisses eines Polygraphen gefällt werden. Die weiteren Beweise sind also erforderlich, sie müssen geholt werden.

Wird die Sache  juristisch anders betrachtet, falls die Leugnung des Beschuldigten mit der Aussage der Verletzten kollidierte, aber keine weitere Beweismittel dem Gericht zur Verfügung steht. In einem Einzelfall hat das ungarische Oberste Gericht erörtert, falls die Tatsache eines Strafdeliktes sowie dessen Ergebnis beweisen sind, aber bloss auf die Täterschaft die auseinadergehenden Aussagen d. h. die Leugnung bzw. Zeugenaussage des Verletzen stünden zur Verfügung – soll „mit Vernünftigen Nachdenken , anwendend die Rechtspflege „ geprüft werden. ob ausserhalb der sog. direkten Aussagen , weitere Beweise die noch besorgen sind, erhärten oder entkräftigen den Beweiskraft der erwähnten Aussagen bzw. deren Glaubwürdigkeit ( Nachweis : BH 2000/482 )

Die Untersuchung ist für den Verdächtigen bzw. den Angeklagten freiwilig, sie können auf die Untersuchung in Ungarn nicht verpflichtet werden. Das Verteidigungsrecht des Verdächtigten bzw. des Angeklagten nach Hauptregel enthält das Recht zum Verweigern , nicht kooperativ sein, hartnäckig schweigen, sogar kann es in Lügen eingehen.

On-line gestellt am 19. Juni 2010

Eine ungarische GmbH zu verkaufen

Das Stammkapital der Firma beträgt 3 Millionen Forint.  Die Gesellschaft  ist in die Baubranche eingeführt, aber aktuell wird sie betätigt. Der Firmensitz , der sich in Südungarn befindet mag wunschgemäß verlegt werden.
Sowohl die Geschäftsanteile  der einzelnen Gesellschafter als auch das Vermögen der Firma sind schulden-  und lastenfrei.
Die Verkäufer werden in dem abzuschliessenden  Kaufvertrag , der von einem ungarischen Rechtsanwalt erstellt wird  gewährleisten, dass diese Firma bzw. deren Geschäftsanteile nicht entlastet werden sollen.
online gestellt  am 10. Juni  2010  -  Stadt Pécs Europas Kulturhauspstadt 2010


Europa's Kulturhaupstadt Pécs ist ein Erlebnis

Die zweitausend Jahre alte Stadt Pécs  hat mehrere Gesichter.  Nicht nur die neu und modern  gestaltete öffentliche Plätze sondern  die äußeren   Stadtteile bieten den Touristen  viele Sehenswürdigkeiten. Mit einem geliehenen oder mitgenommenen Fahrrad  kann man weite Strecke in der Stadt zurücklegen.

Zum Beispiel kann   ein Villenviertel, wie die Tiborc Straße und ihre Umgebung bei der   westlichen Seite   des Blockes der Medizinische Universität  Pécs besichtigt werden.   Am Wochende, als das Schulzentrum für die deutsche Minderheit   an der Tiborc Straße einen Ruhetag hat, lohnt es sich die Straße   samt alten und modernen Villen und die anderen Straßen in der nahen Ungebung sich  anzuschauen.

Samtags und Sonntags  gibt es keinen regen Verkehr in der Tiborc,  dessen Name  übrigens von einem Theaterstück von József Katona' s Bánk Bán  kommt  ; das Leben ist viel ruhiger als am Werktagen.

Besuchen Sie  die  Neben (sack)gassen, die nach Richtung Makár domb ( Makar-Hügel ) führen und  genießen Sie die Natur. Die Sonne scheint noch mild, die Ameisen , sowie die  Zaunkönige  und anderen Vögel zwitschern  fröhlich  in den Gärten des Mittelstandes.   Merkwürdige Blumen blühen überall.

Vor hundert Jahren her gab es hier noch riesigen Weingärten  für die  begürte Pécser  Bürger, die teilweise  in der Stadt wohnten und am Wochenende haben sie ihre Besitze mit  einem Gespannwagen   besucht um hier heitere  Stunden  Wein trinkend  zu verbringen.  In einem schönen Villa hat  in meiner Kindheit ein namhafter  ungarischer Rechtsanwalt gewohnt, in anderen  alten Villen saßen  ehamalige Offiziere sowie hoche Beamten  oder deren Nachfolger.

Während  der Zeit der so gennante Donau- Monarchie  gehörte die Gegend, die mit Weingarten belegt  war,  nicht zu  Stadt Pécs, sondern  zu einem kleinen Dorf. So haben sich  die Stadtväter entschlossen um  ihre eigene Steuer zu optimalisieren.  Das war  ein Phänomen wie heutzutage  Off -Shore, aber noch  aus der königliche. und kaiserlichen  Zeiten.  

In der Tiborc kann man  sich  kaum noch  Wein aus  dem Weingarten  der Anrainer besorgen, diese Ära ist schon  leider vorbei.  Aber  Rad fahren oder  einfach laufen   und umschauen kann man immer noch. Da das Areal  flach ist, die Fahrt ( oder das Laufen )  wird Ihnen nicht anstrengend sein

Die  asphaltierte Straße ist etwa anderthalb Kilometer lang. Diese lange  aber verhältnismäßig smale Straße ist ziemlich populär  für die  junge Leuten, die abends hier joggen .
Diejenigen , die  noch nicht müde sind, können auf den Gipfel des Hügels Makár hoch fahren  oder steigen um die schöne Panorama der Stadt zu bewundern.

Ja dort oben  gibt es wirklich eine ruhige Lage. Der  ansonsten durchdringender Lärm der Stadt  bleibt unten, die Luft ist rein, der Gipfel oder lieber   Dach hat kaum Verkehr.  Ganz still ist es nicht, man hört  bloss das Summen der Stadt.  Die Aussicht ist aber atemberaubend.  Wenn Sie nicht nur Durst , sondern    Glück haben, können  Sie bei einem Presshaus, den Rebensaft des Hügels kosten.  Also  los  aufs Rad.

Pécs, den 25. Mai 2010

Ein ungarischer Rechstanwalt verklagt in Ungarn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Wegen angeblichen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sowie die des eigenen Vaters verklagt nun ein ungarischer Rechtsanwalt, namens dr. Ferenc Bősze in Stadt Győr ( Nordwestungarn ) die Regierung der USA.
Während des zweiten Weltkrieges soll der Vater des Klägers durch amerikanischen Bombenangriffe in Nordwestungarn schwäre körperliche und seelische Schädigungen erlitten haben.
Die Geschichte geht im Jahre 1944 zurück. Zufolge der Schädigungen sollen damals die ungarischen Ärzte aus dem Körper des inzwischen verstorbenen Vaters 47 Bombensplitter entfernt haben. Sowohl der linke Arm als auch das linke Bein am Knie des Mannes wurden gelähmt. Der Vater lebte als Kriegsinvalide bis 1968, als er starb Die furchtbaren Kriegserlebnisse des Vaters sollen die Kindheit seines Sohnes überschattet haben - steht in der Klageschrift, deren Text in einer on-line -Zeitung Huninfo.hu zu lesen ist.
Der Kläger behauptet noch: die aktuellen Ereignesse haben unlängst seine Wunden - im übertragenen Sinne - aufgerissen, darum hat er sich die Klagenerhebung entschlossen.
Der ungarischer Rechtsanwalt verlangt nun die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. sowie die des bereits verstorbenen Vaters. Des weiteren beansprucht er eine Genugtuung. Das ungarische Gericht sollte nämlich wegen dieser Rechtsverletzung die amerikanische Beklagte verpflichten in je zwei ungarischen sowie in einer amerikanischen Tageszeitung eine Entschuldigung zu veröffentlichen lassen.

Nachweis : http://href.hu/x/c44g

Pécs, den 21. April 2010


Aktuelles Gewerberecht in Ungarn

Die Ungarischen Einzelunternehmen  sowie die Einzelfirmen  haben in Ungarn am Jahresende ein neues Gesetz erhalten   : Das Gesetz Nr. 115 wurde voriges Jahr  von dem  ungarischen Parlament verabschiedet,  ferner  ist es  am zweiten Januar 2010 in Kraft getreten.

Das Gesetz legt den Begriff Einzelunternehmer fest. Demnach ist der Einzelunternehmer eine natürliche Person, die seine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig , Gewinn erzielend auf eigenen Risikobeteiligung ausübt.

Die Wirksamkeit des Gesetzes die folgenden Berufe nicht betrifft :  Landwirt in den eigenen Familienbetrieb, der aufgrund eines gesonderten Ausweises tätig ist ; Privattierarzt , Rechtsanwalt, öffentlicher Notar und zuletzt selbständiger Gerichtsvollzieher. 

Sowohl den Ungarn als auch den Bürgern der anderen  EU-Länder steht das Recht  zu in Ungarn als Einzelunternehmer tätig zu sein.  Eine rechtskräftige  Verurteilung wegen etlichen Strafdelikte oder  aus Mangel an Geschäftsfähigkeit bilden  für den Antragsteller , nach wie vor ein Hindernis.

Da der Gewerbetreibende  für die eventuellen Schulden  des Einzelunternehmens mit seinem eigenen Privatvermögen unbegrenzt haftet, ist er  nicht berechtigt paralell als Gesellschafter in einer  Gesellschaft  zu unternehmen,  in der  er wiederum  unbegrenzt haftete. Dieses Verbot gilt just für die  Beantragung eines weiteren Gewerbescheines.

Die Regelung ermöglicht es Einzelpersonen als Einzelunternehmer  ein Gewerbe on-line anuzumelden. Darüber hinaus kann der Antragsteller einen Gewerbeschein beantragen, wenn er es zweckmäßig  erachtet; im Laufe der Ausübung  der gewerblichen Tätigkeit mag der Schein jeweils besorgt werden.

Die Geschäftstätigkeit kann je nach dem Bedarf  in mehreren Standorten sowie in Filialen  ausgerichtet werden.  Eine wirtschaftliche Tätigkeit, deren Ausübung zu einer Genehmigung gebunden ist, darf  erst angefangen werden als dem Unternehmer eine  behördliche Zulassung erteilt wird.

Bei einer qualifizierten Arbeit  müssen die Erfordernisse  in allen Standorten sowie Niederlassungen erfüllt werden. Dass heißt , der Einzelunternehmer ist verpflichtet mindenstens  je einen Facharbeiter einzusetzen.

Angestellten,  Heimarbeiter  nahe Familienangehörige sowie   Lehrlinge dürfen beschäftigt werden.

Es käme zu einem Todesfall , ist die Geschäftsübertragung für Witwer/Witwe gestattet.

Einzelfirmen in Ungarn

Eine Einzelfirma – geregelt  ebenso durch das Gesetz Nr. 115 von Jahre  2009  -  ist eine Unternehmensform,  welche  rechtsfähig ist,  die sich unter eigenen Firmennamen Rechte erwerben  sowie Pflichte sich unternommen  mag. Im Rahmen der Rechtsfähigkeit kann sich  die Einzelfirma   Eigentumsrecht erwerben, irgendeines Rechtsgeschäft abschließen ; er mag Prozess führen  oder kann verklagt werden.

Die Einzelfirma steht  unter der Wirksamkeit des ungarischen  Firmenrechtsgesetzes, deren Bestimmungen mit einigen Abweichungen des Gesetzes Nr. 115  fortdauernd  anzuwenden sind

Die Einzelfirma besitzt ein einzigen Gesellschafter , insofern das Gesetz  Nr. 115 keine Ausnahme gestattet.

Eine sog. natürliche Person darf nur in ein einziger  Firma als Gründer ( Gesellschafter )  unternehmen.

Was die Errichtung  einer Einzelfirma anbelangt, kann sie durch eine notarielle Urkunde  oder durch eine Privaturkunde geschaffen  werden, welche letztere von einem ungarischen Rechtsanvalt verbrieft und versiegelt ist, genauer gesagt gegengezeichnet ist.

Das Gesetz legt den nötigen Mindestinhalt der Gründungsurkunde wie Firmenname, Firmensitz,  Personalien des Gründers,  gezeichnete Kapital,  Regelung der Verantwortung des Gründers,  Dauer der Firma, Tätigkeitbereich  usw. fest.

Wenn die Höche des Stammkapitals einen Betrag von 200.000 HUF  nicht übersteigt, soll die Einzelfirma mit Bargeld gegründet werden.

Der Firmengründer soll  übriegens ein Einzelunternehmer sein, der die Geschäftsfähigkeit besitzen soll.

Die Firmengründung soll innerhalb 30 Tagen – gerechnet ab Datum der Verbriefung der Gründungsurkunde  - an dem Firmenregistergericht  on-line von einem ungarischen Rechtsanwalt angemeldet werden. Das Firmenregistergericht, welches  die Eintragung der Einzelfirma vollbringt, überwacht ansonsten  die gesetliche Aufsicht der Einzelfirmen in Ungarn.

Die späteren Modifikationen, ferner die verschiedenen Anmeldungen  der Einzelfirma sollen eben via Internet ausgerichtet werden.

Was die Haftung des Gründers der Einzelfirma anbelangt, kann in der Gründungsurkunde geregelt werden, ob  er die volle persönliche Verantwortung der Einzelfirma übernehme, oder  seine  Haftung beschränkte.  Nach Firmenurkunde haftete der Gründer für die Schulden der Einzelfirma unbegrenzt, ginge das Firmenvermögen aus, wird er mit seinem Privatvermögen eben   unbegrenzt haften. Würde er seine Haftung im Urkunde teilweise voraus ablehnen, dann ist er verpflichtet ein Nachschlusszahlung zu  übernehmen, deren Betrag urkundlich im voraus festgestellt wird.  Bis zum diesen Betrag haftet der Gründer dann mit seinem Privatvermögen begrenzt, insofern das Firmenkapital schon nicht mehr den Gläubigern zur Verfügung stehe.

Bezüglich der alltäglichen Betätigung der Einzelfirma entscheidet in  allen Sachen der Firmengründer ; sein Entscheideungsbereich gleicht mit dem des höchsten Organes einer Einzelfirma.

Die Geschäftsführung wird entweder von  einem führenden Amtsträger oder von dem Gründer  selbst verrichtet.

Der Gesellschafter ( Firmengründer )  soll in Rahmen  der Geschäftsführung die Priorität der Firma in Betracht nehmen. Drohte unerwartet eine Insolvenzengefahr, als die Gefahr tatsächlich besteht, verpflichtet er ab sofort primär die Interessen der Gläbiger wahrnehmen.

Eine  geschäftliche Tätigkeit, deren Ausübung zu einer Genehmigung gebunden ist, darf  erst angefangen werden, als der Einzelfirma  die einschlägige  behördliche Zulassung erteilt wird.

Die Stammeinlage der Einzalfirma mag an einem anderen Einzelunternehmer übergeeignet werden.

Wenn der Gesellschafter  ( der Gründer ) stirbt, geht sein Anteil auf seine Erben über. Der Erben stehen das Recht zu  in die Einzelfirma einzutreten, falls sie der Voraussetzungen entsprachen. Die Erben haben  eine 30-Tage-Frist  eine Erklärung abzustatten um die Einzelfirma einzutreten.

Die Einzelfirma kann in eine GmbH oder in eine andere Gesellschaftsform ( OHG, KG, AG )  umgestaltet, umfirmiert werden. Im Falle einer eventuellen Umgründung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn ( aktuell . das Gesetz Nr. 4 vom Jahre 2006 ) anzuwenden.

Die Einzelfirma löscht sich auf : falls die, in der Urkunde bestimmte Dauer abgelaufen ist oder der Gründer der Einzelfirma über die Auflösung entscheidet, oder die Firma sich umwandelt oder  er  die Sache der Auflösung ohne Benennung eines Rechtsnachfolgers sich entscheidet und zulecht hebt das ungarische Firmengericht die Firma auf  bzw.  Ihr Löschen aus dem Firmenregister verfügt.

Pécs, den. 31. März 2010


DAS RECHT AUF GLEICHGESCHLECHT IN UNGARN

In der Sache der Registrierung der gleichgeschlechtlichen Paare hat das ungarische Verfassungsgericht  die Institution der Lebensgemeinschaft der Schwulen sowie der Lesben  für verfassungstreu anerkannt.

Bei einem ungarischen Standesamt kann die Mitwirkung eines Standesbeamten zur Regiestrierung der Beziehung wegen der geschlechtlichen Richtung der Parteien , die einander in einer registrierten Lebensgemeinschaft treten wollen, nicht zürückgewiesen werden - heißt in dem Beschluß des Gerichtes, der am 23. März 2010 in Budapest verkündet worden ist.

Das ungarische Verfassungsgericht, das sich bereits sechsmal mit der gesetlichen Prüfung des einschlägigen Gesetzes beschäftigt hatte, betont nun : ein Anspruch der gleichgeschlechtigten Personen auf die Anerkennung - da diese in keine Ehe eingehen können - kann aus dem Recht der Menschenwürde abgeleitet werden.

Alle neun Anträge, die die bezügliche gesetliche Regelung an dem Verfassungsgericht mit verschiedenen Gründen wie die Entleerung der Institution der Ehe, negatives Beispiel oder die Gefährdung der Rechte von Kindern angefochten hatten, sind laut Stellungnahme des Gerichtes - vom dem Gesichtspunkt des ungarischen Grundgesetzes betrachtet - unbegründet.

Das Gesetz Nr. 29. vom Jahre 2009,  dessen Normen   die eingetragene Lebensgemeinschaft sowie  das Erleichtern des Nachweises  des Bestehens der Gemeinschaft regeln, sind somit  für verfassungmäßig erklärt worden.

Pécs, den 25. März 2010


HOBBYTIERHALTUNG IN UNGARN

Hobbytierhaltung und – vertrieb werden mit einer neuen Regierungsanordnung ( 41/2010 – 26. 02. ) in Ungarn geregelt.

Gefärdete Species von Tieren darf nicht gehalten, bzw. vertrieben werden. Was die geschützten Tierarten anbelangt, sind Bestimmungen der Tierhaltung ferner die des Schutzes und die Zunutztemachung in einem gesonderten Rechsnorm festgelegt.

Das Verzeichnis Nr. 1 des Gesetzes Nr. 28 vom Jahre 1998 enthält die Anführung der Tierarten, die in Ungarn ökologisch gefährdet zu betrachten sind.

Der Vertrieb der sog. Hauptsäugetiere, die in Ungarn als Hobbytier gehalten sind, kann anhand dieser Regierungsanordnung nicht gestattet werden.
Das Eigentumsrecht eines Hundes darf ausserhalb eines Vertriebes übergeeignet bzw. im Handel vertrieben werden, falls der Hund mit einem elektrischen Transporder-Chip versehen ist. Der Transporder-Chip soll unter dem Fell des Hundes sich befinden. Der eingesetzte Chip soll der ISO-Norm Nr. 11874 oder 11875 entsprechen.
Zufolge der Regierungsanordnung hat der Hobbytierhalter die Pflicht ein Prüfgerät der Kontrollbehörde zur Verfügung stellen - falls der Transporder der nun angeführten ISO-Normen nicht entspreche  -  damit diese die Angabe des Transporders gegebenfalls ablesen kann.
Zu der Öffnung des Hobbytiergeschäftes in Ungarn muss von dem Unternehmer eine Zulassung besorgt werden.
Das Geschäft wird genehmigt, insofern es die volgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Abgeschlossener Vertrag mit einem  ungarischen Tierarzt, der in Ungarn als Zivilarzt tätig ist ;
  • Statut des Unternehmens, welches von der zuständigen Behörde eingewilligt worden ist ;
  • Die Bedingungen und  die Voraussetzungen  der Tierhaltung im Geschäftsraum  gemäß Regierungsanordnung gesichert sind .

Das Reglement (Statut) des Tiergeschäftes, das die ausführlichen – akribischen Anordnungen der Tierhaltung, - verpflegung , die Fütterung sowie die Trennung  der Tiere und die Entsorgung des Abfalles, bzw. die der Kadaver und nicht zuletzt die Desinfizierung der Hobbytiere enthält, wird von der ungarischen Behörde für Landwirtschaft genehmigt. Zuständig ist das Amt für Landwirtschaft in Ungarn auf dessen Revier das neue Geschäft sich befinden wird.
Mit der Genehmigung der Geschäftsöffnung wird in dem gleichen Beschluß das Reglement eingewilligt.
Die Tätigkeit der Tiergeschäfte sollen je nach dem Bedarf aber mindestens einmal im Jahr behördlich geprüft werden.

Die Rechtsnormen , die das Umgehen mit Hobbytieren sowie deren Haltung weitgehend verfügen, können von den Paragraphen 6 – 17 der nun angeführten Regierungsanordnung entnommen werden.  Z. B : für einen Hund soll einen Bewegungsraum gesichert werden, dessen Ausmaß mindestens 10 m˛ umfängt. Die Länge einer Hundekette soll mindestens 10 m ausmachen. Usw.


Alle Tiere müssen glimpflich behandelt werden. Niemand darf einem Tier Schmerzen, Leiden oden Furchten zufügen.
Die  in dem ungarischen offiziellen Blatt kundgegebene  Regierungsanordnung  41/2010 ( 26. 02. )  ist bereits in Kraft getreten  aber  die meisten Verfügungen sind erst ab 1. Juli dieses Jahres anzuwenden.
Bis zum  31. Oktober 2010 hat  der Tierhalter    die  Pflicht an dem ungarischen Umwelt-, und Naturschutzamt  in Ungarn sowie an  dem Amt für Wasserwirtschaft in Ungarn  die Angabe anzumelden, welche der Paragraph 48/B des ungarischen Tierschutzgesetzes enthält.
Im Bezug der Hobbytiere , die in Privathaushalt bereits  gehalten sind, müssen die Hobbytierhalter  nachträglich bis zum 31. Dezember 2012 die Bedingungen schaffen,  die  die  einschlägigen Rechtsnormen für die Hobbytierhaltung verschrieben.

Pécs,  den 8. März 2010


Bodenkauf der Ausländer in Ungarn - verbrieft und versiegelt

In Ungarn sollen nach Hauptregel ausländische Bürger sowie Unternehmen von Erwerb landwirtschaftlichen Flächen nach wie vor ausgeschlossen sein.

Es gibt aber – unter anderem – eine winzige Ausnahme, falls es um den Kauf eines Einzelhofes gehe.

Ein so gennanter Einzelhof (Wohnhaus zuzüglich landwirtschaftliche Bauten) mit einer dazu gehörende landwirtschaftlichen Fläche, deren Aussmaß höchstens eine Fläche von 6000 m² ausmacht, kann rechtsmäßig mit einem Kaufvertrag, der von einem ungarischen Rechtsanwalt verbrieft sowie signiert ist, erworben werden.

Die Einzelhöfe befinden sich - wie üblich - ausserhalb des inneren Areals der ungarischen Ortschaften. Die Beschaffenheit der zu kaufenden Liegenschaft, sowie deren Flächenaussmaß können  mit einem Auszug des zuständigen ungarischen Bodenamtes leicht belegt bzw. gecheckt werden.

27. Februar 2010


ÄNDERUNGEN DES GEBÜHRENGESETZES IN UNGARN - 2010

Das Gesetz Nr. 93 von Jahre 1990, das Gebührengesetz - welches in den letzten 20 jahren mehrmals novelliert wurde - hat ab 1. Januar 2010 wieder neue Regelungen erhalten.

Was die Institution der ungarischen Erbschaftsteuer betrifft, aufgrund des Gesetzes Nr. 116. von Jahre 2009 wurde die Gebührenfreiheit der verschiedenen Stammeinlagen der ungarischen Wirtschaftsgesellschaften aufgehoben. Ab 1.Januar 2010 haben also die Privatpersonen die Pflicht, die Stammeinlagen, Anlagepapire und ähnliches erben, nach den erworbenen Stammeinlagen und anderen Anteilen die Erbschaftsteuer in Ungarn zu entrichten.

Die Gebührenfreiheit der Sparbücher in Ungarn weiterhin besteht, die Erben erhalten die geerbten Sparbücher auch ferner abgabenfrei.

Die verschiedenen Schenkungsverträge sind nach wie vor nicht abgabenfrei. Bei einem kleineren Wert – wie z. B. der Erlass einer Schuld , deren Betrag eine Höche von 10 Tausend HUF nicht überschreitet - fällt die Transaktion in eine andere Kategorie : es gibt hier eine Gebührenfreiheit .Da der erwähnte Erlass bzw. die unentgeltliche Schuldübernahmevon der Behörde als Schenkungsvertrag betrachtet wird, braucht man die Abschliessung des Rechtsgeschäftes an dem ungarischen Finanzamt zwecks Veranlagung und Entrichtung der Gebühr in diesem Fall – vermutlich wegen der geringen Summe - nicht anzumelden.

Auch die Schenkungsverträge , welche die Wirtschaftsteilnehmer untereinander in Ungarn abschliessen , inbegriffen der Schuldübernahmen sowie de Schuldüberlassungen , sind von Entrichtung der Gebühren befreit.

Die Höche der Gebühr nach der sog. entgeltlichen Verträge, (Kaufverträge) in Bezug des Immobiliarvermögens wurde von dem Gesetzgeber geringfügig gesenkt. Diese Ermässigung betrifft ausschliesslich die Wohnungsbauten. Bei Übertragung eines ungarischen Wohnungbaues hat der Käufer bis 4 Million HUF Verkehrswert unverändert 2 Prozent Gebühr zu entrichten. Der Teil des Vehrkehrswertes , der die Höche von 4 Millionen HUF überschreitet, soll in der Zukunft anstatt 6 Prozent mit 4 Prozent Gebühr vergütet werden.

Was die Gewerbeobjekte oder die Wochenendhäuser sowie die Garagen usw. anbelangt , diejenigen , die sich solche Liegenschaften in der Zukunft in Ungarn entgeltlich mit einem Kaufvertrag erwerben , haben ab 1. Januar 2010 anstatt 10 Prozent Gebühr 4 Prozent Gebühr an dem Finanzamt zu entrichten. Die Veranlagung geschieht bei dieser Liegenschaften jeweils von amts wegen, denn die ungarischen Bodenämter verständigen stets über den Kauf das zuständige Finanzamt, damit dieses die Gebühr nach der erworbenen Liegenschaft veranlangt.

Beim Ankauf eines Vermögensanteils bezüglich einer Firma, die ein ungarisches Immobiliarvermögen besitzt , sind die Käufer ab 1. Januar 2010 verpflichtet in Ungarn eine Gebühr an dem Steueramt zu vergüten. Bis zu einem Verkehrswert von einer Milliarde HUF soll nach jeder Liegenschaft , die mit dem Vermögensanteil an einem Erwerber - nicht direkt - übertragen wird mit 4 Prozent Gebühr pro Liegenschaft entrichtet werden. Der Teil des Verkehrwertes des Immobiliargutes, welcher einen Betrag von einer Milliarde HUF überschreitet, soll darüber hinaus zuzüglich mit 2 Prozent Gebühr aber höchstens 200 Millionen HUF Pro Liegenschaft „besteuert„ werden.

Bezieht sich der zu übertragende Vermögensanteil, der der Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist, nur auf einen Teil einer Liegenschaft bei der Firma, dann wird die Grundlage zur Veranlagung nach der Eigentumsverhältnissen proportioniert.

Erwirbt sich der Käufer z. B. einen Geschäftsanteil hinsichtlich einer GmbH, die über heimischen Immobiliarvermögen verfügt, hat der Käufer nach dem Verkerhrswert des Immobiliarvermögens Gebühr zu entrichten. Demgegenüber soll der Verkehrswert des gekauften Geschäftsanteiles aus sicht der Gebührenveranlagung keine Relevanz haben.

Bei einer Übertragung eines Eigentumsanteils (z. B : Geschäftsanteil) kann die Bemessungsgrundlage unter anderem mit dem Verkehrswert des Eigentumsanteils gesenkt werden, den der Käufer sich vor 1. Januar 2010 oder vor mehr als 5 Jahren erworben hatte.

Die Veranlagung der verschiedenen Vermögensanteile bezuglich des Immobiliarvermögens, ist eine neue Hinsicht des ungarischen Gebührengesetzes. Unter Vermögensanteil soll man in diesem Bezug Aktien, Geschäftsanteile , Anteile der Genossenschaften Anlagepapiere usw. gleicherweise verstehen. In der verschiedenen Arten der Anteile sollen sich unbewegliche Sachen und zwar heimische Liegenschaften verkörpern, ansonsten kommt eine Veranlagung der Gebühr nicht in Frage.

Erwirbt sich die, durch das Gesetz betroffene Person einen Anteil, der mit einer Liegenschaft einer Firma verbunden ist , findet die Veranlagung - je nach der Situation - komplex statt. Bei Privatpersonen sollen nämlich die Anteile der nahen Angehörigen des Erwerbers in Betracht genommen werden. Es handelt sich hier um die Vermögensanteile bestimmten Firmen, die die betroffenen Personen als mehrheitliche Gesellschafter besitzen.

Der zu erwerbende Anteil wird erst „ besteuert „ insofern ,die zusammengerechneten Vermögensanteile des Erwerbers bzw. die der nahen Angehörigen eine Höche von 75 Prozent des Gesamtwertes allen Anteile der einschlägigen Firmen überschreiten.

Erwirbt die betroffene Person eine Beteiliung in einer Gesellschaft , die ein ungarisches Immobilliarvermögen besitzt, hat er eine Anmeldepflicht, insofern er mit den aktuellen Erwerb das Ausmass der Einlagen das 75 Prozent Wert erreicht oder überschreitet.

Aus anlass der Anmeldung sind die Personalien aller Beteiligten an der Behörde anzugeben, die in der Gesellschaft Firmeneigentümer sind.

Pécs, den 28. Januar 2010


DIE REGELUNG DER RECHSTSTELLUNG DER PRIVATANKLÄGER SOWIE DER ERGÄNZUNGSANKLÄGER UND DER PRIVATPARTEIEN IN UNGARN

Die Befugnisse derjenigen, die in einem Strafverfahren in Ungarn unternommen können sind in dem Gesetz XIX. von Jahre 1998. (Strafprozessordnung – Stpo.) positiv geregelt. Die Teilnehmer eines Strafverfahrens in Ungarn, gemäss Stpo :

a./ Der Beschuldigte b./ der Verteidiger c./ Der/ Verlezte d./ Der Privatankläger e./ Der Ergänzungsprivatankläger f./ die Privatpartei g. / Die sonstigen Interessenten h./ die Vertreter und zuletzt: i./die Helfer

Zu unserem Thema sollte drei Kategorien in Betracht genommen werden: der Privatankläger dann der sog. Ergänzungsankläger und zuletzt die Privatpartei.

Was den Privatankläger angeht, kann der, bzw. die Verletzte bloss in dem ungarischen Strafgesetzbuch normativ geregelten Fällen (wie leichte Körperverleztung, Verletzung des Privatgeheimnisses, Ehrenbeleidigung, Verleumdung und zuletzt Pietätsverletzung) die Anklage vor dem Strafgericht vertreten. Von Ergänzungsprivatankläger spricht man, in den folgenden Fällen des ungarischen Gesetzes, Stpo. :

  • in der Strafsache wird die Anzeige zurückgewiesen oder die Ermittlungsbehörde das Verfahren einstellt ;
  • der Staatsanwalt die Anklageerhebung teils zurüksetzt;
  • der Staatsanwalt lässt die Anklage fallen;
  • Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird von dem Staatsanwalt kein Offizialdelikt festgelegt, deswegen wird keine Anklage erhoben, oder die Klagenvertretung des Privatanklägers - aufgrund der Ergebnisse der vorgenommen Ermittlungen - wird von dem Staatsanwalt nicht übernommen.
  • Der Staatsanwalt hat an der Verhandlung die Anklage fallen lassen, denn der Delikt wäre nicht aufgrund einer öffentliche Anklage geahndet.

Die Institution des Ergänzungsanklägers gibt es in Ungarn erst seit einigen Jahren.

Demgegenüber ist die Privatpartei eine alte Kategorie des Strafrechtes in Ungarn, es gab auch vor der Wende, mit beinahe ähnlichen Regelung wie heutzutage

Die Privatpartei ist der/die Verletzte der/die im Rahmen eines Strafverfahrens sein zivilrechtlichen Anspruch geltend macht.

Die Privatpartei ( in Deutschland oder in Österreich als Ersatzkläger bekannt ) kann nur den zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, der unmittelbar infolge des Ergebnisess des Deliktes entstanden ist. Dieses Delikt soll gleich sein mit dem Delikt, deswegen das Strafverfahren bereits im Gange ist. Das ist in der Stpo ausdrücklich so reglementiert ; eine Ausdehnung der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen können nicht beigestimmt werden.

Würde die Privatpartei seinen Anspruch im Rahmen eines Strafverfahrens nicht durchsetzen,, diese Tatsache schliesst die Gültigmachung des zivilrechtlichen Anspruches in einem gesonderten Verfahren nicht aus. Das formuliert hier der Gesetzgeber als „ anderer gesetlicher Weg „

In der ungarischen Stpo geregelten Fällen hat auch der Staatsanwalt das Recht einen zilvilrechtlichen Anspruch geltend zu machen.

Während des Strafverfahrens, starbe die Privatpartei dann tritt sein Erber in ihrer Lage.

Falls die Stpo nicht anders verfügt, ist bei der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs die Regelungen der ungarischen Zivilprozessordnung anzuwenden, insofern diese nicht mit der Bestimmungen bzw. nicht mit der Beschaffenheit der Stpo kollidieren.

Dem Beschuldigten steht ein Regressrecht gegenüber der Privatpartei nicht zu ; er kann ein solches Recht weder beanspruchen noch eine Widerklage erheben. Ein Vergleich kann in der Zivilsache zwischen der Privatpartei sowie den Beschuldigten kann von dem Strafgericht nicht zugelassen werden.

Würde das Strafgericht die Privatpartei auf „ den anderen gesetlichen Weg „ verweisen, gegen diese Tatsache kann keine Berufung angebracht werden. Das ungarische Strafgericht kann den zivilrechtlichen Teil des Strafurteiles vorhergehend nicht für rechtskräftig erklären.

Der zivilrechtliche Anspruch, der bei der esrten Instanz angemeldet worden war , kann bei der zweiten Instanz nicht mehr erweitert oder der Betrag der Forderung nicht mehr erhöht werden.

Pécs, den 15. Dezember 2009


WIRBEL UM DIE ABRECHNUNG DER WASSERGEBÜHREN IN STADT PÉCS

In Stadt Pécs (Fünfkirchen) und für die Umgebung gibt es aktuell zwei Wasserversorger; alle beide wollen das selbe Wasserwerk betreiben. Der alte Wasserversorger heisst Pécsi Vizmű Zrt, der neue Betreiber trägt den Namen TETTYE FORRÁSHÁZ Zrt.

Der Pécser Wasserverbraucher kann sich nun darüber den Kopf zerbrechen, an welchen Wasserversorger in der Zukunft die Wassergebühren in Pécs und Umgebung entrichtet werden sollten. Der alte Betreiber hat nämlich durch die lokale Presse neulich eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der er kund tut : es ist indifferent von welcher Firma die Rechnung kommen werde, ihm gebühren die Taxe. Der Verbraucher , der dem neuen Betreiber zahlt, sollte eine Doppelzahlung riskieren ;bei der Nichterfüllung der Zahlung hat der Verbraucher nicht nur den Grundbetrag sondern die Verzungszinsen zu tragen – steht in der Bekantmachung.

Entscheidet der Verbraucher irrtümlich hat er dann die selbe Rechnung in der Tat zweimal zu entrichten? Wenn er diese Entrichtung versäumt, drohen ihm wirklich die Verzugszinsen?

Da in der Region auch ausländische Eigentümer leben, sollen sie auch mit diesem Problem konfrontiert sein.

Wenn Sie sich die richtige Rechtsbelehrung erfahren wollen, erkundigen Sie sich bei einem ungarischen Rechtsanwalt, bei Rechtsanwalt Dr. Novák.

Pécs, den 17. Oktober 2009


DIE UNGARISCHE STADT PÉCS (FÜNFKIRCHEN) IST IM JAHRE 2010

EUROPA'S KULTURELLE HAUPTSTADT

Haben Sie Angst vor Geldentwertung? Gehen auf die Suche nach einer Wohnung oder einem Haus in Stadt Pécs (Fünfkirchen) in Ungarn! Legen Sie Ihr Geld in Stadt Pécs/ Fünfkirchen an, die in nächstem Jahr Europa's kulturelle Hauptstadt sein wird.

Lassen Sie Ihr Geld in Sachwerten flüchten um sich vor der Inflation zu schützen. Rufen Sie meine Anwaltkanzlei unter die Rufnummer 00-36-72-336-576 an und erkundigen Sie sich in Ihrer Muttersprache nach der Möglichkeiten. Oder versenden Sie mir einfach eine E-mail an die folgende Adresse:info@novakugyved.hu

Schildern Sie mir Ihre Vorstellungen, lassen Sie sich das enstprechende Haus oder Wohnung auswählen. Erteilen Sie mir ein Mandat damit ich Ihnen die Angelegenheit - bis zum Eintrag des Eigentumsrechtes - austragen kann.

Die Immobilienpreise sind jetzt im Keller. In Stadt Pécs steht Ihnen eine recht grosse Auswahl der Liegenschaften zur Verfügung.

Die spätere Wertsteigerung des Hauses, das Sie sich jetzt kaufen lassen, wird Ihnen mindestens die Inflation ausgleichen.

Jetzt entscheiden und danach den ungarischen Rechtsanwalt dr. Novák anrufen.


ÄNDERUNG DES IMMOBILIENRECHTES IN UNGARN

Seit 1. Mai 2009 ist der Erwerb eines Zweitwohnsitzes für EU-Staatsangehörigen in Ungarn nicht mehr genehmigungs-, bzw. gebührenpflichtig.

Die Kaufverträge werden sowohl für die Ausländer als auch für die Einheimischen nach wie vor von den ungarischen Rechtsanwälten verfaßt sowie kontrasigniert. Die unterzeichnete ferner von einem Anwalt kontrasignierten Kaufverträge haben ohne Zeugenmitwirkung eine volle Beweiskraft.

Die bereits unterfertigte Kaufverträge sollen - innerhalb 30 Tagen ,gerechnet ab Datum der Vertragschließung - an dem zuständigen ungarischen Bodenamt angebracht werden.

Die Eintragungsbescheide des Bodenämter werden unmittelbar an dem beauftragten Rechtsanwalt zugestellt, denn die Entgegennahme des Bescheides ist ein Teil der juristischen Vertretung.

Für die EU-Staatsangehörigen bestehen weiterhin die Erwerbsverbote auf die landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn.


Immobilien - entgeltliche sowie unentgeltliche Verträge in Ungarn

Ein Wiener Rechtsanwalt hatte 1992 einen simplen Fall übernommen, er sollte nämlich ein Kaufvertrag in Grundbuch eintragen lassen. Zwölf Jahren passierte - nichts. Der Anwalt wurde nun zu einer bedingten (!) Berufssperre von der Rechtsanwaltkammer veurteilt. Darüber hat übrigens die österreische Tageszeitung Kurier berichtet ( http://kurier.at/nachrichten/1936937.php )

In Ungarn müssen die Verträge die sich auf das Eeigentumsrecht und andere Rechte der Immobilien beziehen, innerhalb 30 Tagen, gerechnet ab Datum der Vertragschliessung an dem zuständigen Bodenamt beigebracht werden. Zuständig ist das Amt, in dessen Revier die Liegenschaft sich befindet.

Sowohl die entgeltlichen als auch die unentgeltlichen Verträge im Bezug der Liegenschaften müssen an dem Bodenamt eingereicht werden. In Ungarn tun das in meisten Fällen eben wie in Österreich die Anwälte.

In Ungarn ist es ganz und gäbe, dass ein Exemplar des Vertrages an dem ungarischen Finanzamt landet. Das ist gesetzlich so geregelt. Dann entscheidet das Amt ob der Erwerber zu vergüten habe. Das Steueramt bemisst die Gebühr, wenn eine Zahlungspflicht besteht. Wird die gesetzliche 30-Tagen-Frist versäumt, den Mandanten drohen die in die Tasche greifenden Sanktionen.


BEI BEHÖRDENDEUTSCH VERSTEHEN VIELE NUR BAHNHOF

Umfrage belegt: 86 Prozent der Deutschen haben Probleme mit der  Sprache von Ämtern, Anwälte und Gerichten.
Nur jeder Achte findet die Rechts- und Verwaltungssprache gut verständlich. - sagt die Professorin Karin Magdalena Eichhoff-Cyrus von der Gesellschaft für deutschen Sprache. ( GfdS )

Auch 81 Prozent der Befragten mit Abitur oder Hochschulabschluss verstehen bei aufgeblähten Fachbegriffen und Schachtelsätzen nur Bahnhof - steht in einem Beitrag der Zeitung Nürnberger Nachrichten von 21.09.2009.

Hinweis: http://www.nn-online.de/bild.asp?bild=480370&ar=0&man=3&kat=3


Sätze wie „Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entsscheidungen dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftpflicht durchgeführt – sorgen Gänsehaut. (Meine Bemerkung: als deutsch sprechender ungarischer Rechtsanwalt, den  Sinn des nun zitierten Satzes habe ich nicht mitbekommen - Rechtsanwalt dr. Novák)

Die Mehrheit der Deutschen zieht aus ihrer sprachlichen Ratlosigkeit die Bilanz: „Es kommt vor allem darauf an, dass man versteht, was gemeint ist.„ Diesen Satz unterstützen 70 Prozent der Befragten. In den Behördenbriefen solle die Sprache klar und einfall sein, und die Beamten sollten so weit wie möglich auf Rechtssprache verzichten. Nur 20 Prozent halten die Verwendung von Fachausdrücken unverzichtbar. Für Eichhoff-Cyrus steht nach der Studie fest: Alle Menschen sollten ihre Rechte und Pflichten verstehen können. „Daher organisiert die Gesellschaft für deutsche Sprache Projekte im Kampf gegen das Behördendeutsch.

 

 

Dr. Dezső Novák Rechtsanwalt :: Ungarn, Pécs, Rákóczi Str. 24-26. :: +36-72-336-576, +36-30-907-3633 :: info@novakugyved.hu

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